Familienbeihilfe - Alle Details
von Claudia Ohnesorg-Csik

Die Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe ist nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt und beträgt seit 1.1.2018 pro Kind und Monat:
- ab Geburt: Euro 114.-
- ab 3 Jahren: Euro 121,90
- ab 10 Jahren: Euro 141,50
- ab 19 Jahren: Euro 165,10
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie
- für zwei Kinder gewährt wird, um Euro 7,10 für jedes Kind,
- für drei Kinder gewährt wird, um Euro 17,40 für jedes Kind,
- für vier Kinder gewährt wird, um Euro 26,50 für jedes Kind,
- für fünf Kinder gewährt wird, um Euro 32.- für jedes Kind,
- für sechs Kinder gewährt wird, um Euro 35,70 für jedes Kind,
- für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um Euro 52.- für jedes Kind.
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt Euro 155,90 pro Monat.
KINDERABSETZBETRAG
- Wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe zusätzlich ausgezahlt.
- Dieser beträgt Euro 58,40 pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.
SCHULSTARTGELD
- Mit der Familienbeihilfe für den September wird zusätzlich ein Schulstartgeld von Euro 100.- für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Also für Kinder, die in dem jeweiligen Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben oder vollenden und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Auch hier ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
MEHRKINDZUSCHLAG
- Anspruch auf ein Mehrkindzuschlag besteht, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen im Kalenderjahr, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, die Höhe von 55.000 € nicht überschritten hat.
- Der Zuschlag beträgt Euro 20.- monatlich für jedes ständig im Bundesgebiet bzw. im EU-Raum lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wurde.
- Der Mehrkindzuschlag muss im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt EXTRA beantragt werden.
Welche Voraussetzungen müssen die Eltern erfüllen, damit Sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten?
- Eltern haben, unabhängig von der Höhe des Einkommens, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ständig in Österreich leben (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Also sich auch ständig in Österreich aufhält.
- Die Mutter ist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vorrangig anspruchsberechtigt.
- Nur dann, wenn ein Kind zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, geltend zu machen.
- Als Eltern im Sinne des Gesetzes gelten auch Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern.
- Ein eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe für sich selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Welche Voraussetzungen muss das Kind für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen?
In allen anderen Fällen ist ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig:
- Sie können Ihren Familienbeihilfenantrag Ihrem Wohnsitzfinanzamt elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Damit brauchen Sie keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem von zu Hause per Mausklick Ihre Beihilfenangelegenheiten erledigen.
Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können Sie über Internet beziehen (BMF-Formulare).
- Sie finden hier insbesondere die Vordrucke Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und
- Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschlages für erheblich behinderte Kinder
- sowie Beih 20 (Antrag auf Direktauszahlung für volljährige Kinder):
- Weitere Informationen auf der Website vom BM für Familien und Jugend