Der Sicherheitspass für Kinder
von Claudia Ohnesorg-Csik

Informationen zum Reisepass
Seit Juni 2006 werden neue Reisepässe entsprechend dem neuesten Stand der Sicherheitstechnik, inklusive Chip ausgestellt. Zusätzlich werden seit 30. März 2009 neben den personenbezogenen Daten und dem Foto auch zwei Fingerabdrücke auf dem Chip gespeichert.
Seit 15. Juni 2012 sind Kindermiteintragungen nicht mehr zulässig, es muss daher für jedes Kind ein eigener Reisepass beantragt werden. Dieser wird ebenfalls mit einem Chip versehen, auf dem alle personenbezogenen Daten und das Lichtbild gespeichert werden. Die Fingerabdrücke werden bei Kindern jedoch erst ab dem 12. Lebensjahr erfasst.
Bei der Antragstellung muss das Kind (auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.
Gültigkeitsdauer:
- Für Kinder ab Geburt bis zwei Jahre: zwei Jahre
- Für Kinder von zwei bis zwölf Jahre: fünf Jahre
- Für Kinder ab zwölf Jahre: zehn Jahre
Gebühren (bei normaler Zustellung):
- Reisepässe für Kinder bis 2 Jahre sind bei Erstausstellung gebührenfrei (sonst Euro 30.-)
- Reisepässe für Kinder von 2 - 12 Jahren: Euro 30,-
- Reisepässe für Kinder ab 12 Jahren: Euro 75,90
EXPRESSZUSTELLUNG UND EIN-TAGES-EXPRESSPASS
Bei dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Expresszustellung od. auch den Ein-Tages-Expresspass.
Erforderliche Unterlagen:
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes (kann verlangt werden)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Ein farbiges Passbild vom Kind (Hochformat 35 x 45 mm und nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis der Vertretungsbefugnis: Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder Obsorgebeschluss
- Eventuell Reisepass/Reisepässe der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind mit eingetragen war.

Zuständige Stellen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann im Inland - unabhängig vom Wohnsitz - bei jeder Passbehörde/Bezirkshauptmannschaft und jedem Magistrat gestellt werden. In Leoben und Schwechat ist die Gemeinde zuständig, in Wien die Magistratischen Bezirksämter.
Bei Antragstellung bei der Passbehörde (auch bei den Magistratischen Bezirksämtern in Wien) ist kein Formular notwendig, die Passbehörde nimmt eine Niederschrift auf. Formulare werden in der Regel nur bei Antragstellung über die Gemeinde benötigt.
Weitere Informationen finden Sie auf: