Namensrecht in Österreich

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Schwangere mit Namensschilder
Foto: shutterstock/RioPatuca

VORNAME

  • Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.

  • Die Erklärung des Vornamens wird schriftlich bei dem für den Meldebereich zuständigen Standesamt eingebracht und ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Geburtsurkunde.

  • Haben sich die Erziehungsberechtigten nicht gleich nach der Geburt für einen Namen entschieden, hat man innerhalb des ersten Lebensmonats des Kindes Zeit, mit dem Standesamt in Kontakt zu treten und einen Namen beurkunden zu lassen.

Was ist erlaubt?

Das Geburtenbuch sieht zum Schutz des Kindes vor:

      • dass Bezeichnungen die nicht üblich sind oder sich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken können nicht eingetragen werden dürfen.
      • dass der erste Vorname auch dem Geschlecht des Kindes entspricht.

Sind die Eltern sich einig, oder ist das Kind unehelich geboren, reicht die Erklärung eines Elterneteiles bzw. der Mutter aus.

Bei ehelichen Kindern, muss jener Elternteil der die Anmeldung vornimmt eine Einverständniserklärung des anderen Elternteiles zum Standesamt mitbringen. Tritt der Fall ein, dass sich die Elternteile nicht einigen können oder der Vorname unzulässig ist wird das Pflegschaftsgericht durch das Standesamt informiert.

FAMILIENNAME

Eheliche Kinder

  • Haben die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen wird dieser Familienname automatisch an das Kind weitergegeben (auch bei einem gemeinsamen Doppelnamen - dieser darf aber nur aus max. zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrick getrennt werden).

  • Führt ein Eheteil nach der Ehe einen Doppelnamen, erhält das gemeinsame Kind automatisch den gewählten gemeinsamen Familiennamen, es besteht aber auch die Möglichkeit, sich für den Doppelnamen eines Eheteils zu entscheiden.

  • Der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist (Obsorge), bestimmt den Familiennamen. In der Ehe besteht grundsätzlich eine gemeinsame Obsorge - hier entscheiden die Eltern einvernehmlich über den Familiennamen des Kindes.

  • Wenn die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen und es auch keine Bestimmung des Familiennamens erfolgt, dann erhalten die gemeinsamen Kindern automatisch den Familiennamen der Mutter (auch wenn dieser ein Doppelname ist).

  • Die Bestimmung des Familiennamens ist zeitlich nicht beschränkt! Er kann auch nach der Geburt erfolgen.

Uneheliche Kinder

  • Bei alleiniger Obsorge: Über den Familiennamen der Kinder entscheidet allein die Mutter.
  • Entscheiden sich die unverheirateten Eltern für eine gemeinsame Obsorge, diese kann nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt des Geburtsortes des Kindes vereinbart werden, dann wird einvernehmlich über den Familiennamen des Kindes entschieden.
  • Die Bestimmung des Familiennamens ist zeitlich nicht beschränkt!

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