VORNAME
- Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
- Die Erklärung des Vornamens wird schriftlich bei dem für den Meldebereich zuständigen Standesamt eingebracht und ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Geburtsurkunde.
- Die Beurkundung der Geburt muss innerhalb von einer Woche beim zuständigen Standesamt erfolgen.
Das Geburtenbuch sieht zum Schutz des Kindes vor:
- dass Bezeichnungen die nicht üblich sind oder sich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken können nicht eingetragen werden dürfen.
- dass der erste Vorname auch dem Geschlecht des Kindes entsprechen muss.
- Max. 2 einfache Vornamen oder durch einen Bindestrich verbunden (Marie-Therese)
FAMILIENNAME
Eheliche Kinder
- Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen wird dieser Name automatisch an das Kind weitergegeben.
Das ist auch der Fall bei einem gemeinsamen Doppelnamen, dieser darf aber nur aus 2 Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden. - Wenn die Elternteile verheiratet, aber über verschiedene Familiennamen verfügen und erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens, so erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter.
Der Elternteil, der mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut ist (Obsorge), bestimmt den Familiennamen. In der Ehe besteht grundsätzlich eine gemeinsame Obsorge – hier entscheiden die Eltern einvernehmlich über den Familiennamen des Kindes.
Die Bestimmung des Familiennamen des Kindes ist zeitlich nicht eingeschränkt, so ist es auch möglich, dass das Kind zunächst den Familiennamen der Mutter erhält (wenn keine Bestimmung erfolgt ist) und mit der Bestimmung des Familiennamens, das Kind einen anderen Familiennamen erhält.
Uneheliche Kinder
Hier gelten 3 verschiedene Varianten:
-
Die Eltern sind unverheiratet und es gilt die „alleinige Obsorge“
Die Person, die die alleinige Obsorge hat, bestimmt den Familiennamen des Kindes. Grundsätzlich erhält die Mutter die alleinige Obsorge und ist somit für die Pflege und Erziehung des Kindes zuständig, ist die gesetzliche Vertretung und Verwalterin des Vermögens.
-
Die Eltern sind unverheiratet und sie haben die „gemeinsame Obsorge“
Zuerst kommt die Obsorge allein der Mutter zu.
Es kann aber auch eine „gemeinsame Obsorge“ vereinbart werden. Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung am Standesamt des Geburtsortes des Kindes, kann . Dies kann nur einmalig bestimmt werden. -
Die Eltern heiraten nach der Geburt
Durch die Heirat der Eltern kommt es zu keiner automatischen Änderung des Familiennamens des Kindes. Es ist möglich, durch einer neuerlichen aktiven Namensbestimmung den Familiennamen des Kindes nochmal zu ändern. Sonst behält das Kind den bisherigen Familiennamen.
Fragen zur Namensgebung beantwortet das dem Meldebezirk zugeteilte Standesamt.
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Weitere Informationen
Autor:in:
Mag. Claudia Ohnesorg-Csik studierte Handelswissenschaften an der WU Wien. Ist Mutter von zwei Töchtern. Sie ist für die Online Redaktion zuständig und verantwortet die Social Media Präsenz. Aktuelle Artikel