Mehr Geld für die Familie – So holen Sie die Steuer zurück!
Viel zu wenige Familien führen eine jährliche Arbeitnehmer-Veranlagung durch … und schenken dem Staat damit viel Geld. Gerade für Familien ist einiges zu holen. Steuerberater Dr. Alfred Trendl hat die wichtigsten Tipps gesammelt.
Wer Kinder hat, verwendet sein Einkommen nicht alleine für sich, sondern eben für die gesamte Familie. Da in Österreich die Lohnsteuer nach der “Leistungsfähigkeit” berechnet wird, hat der Gesetzgeber einen Anspruch (!) auf steuerlichen Ausgleich zwischen Familien und Haushalten ohne Kinder geschaffen. Neben der Familienbeihilfe, die direkt ausgezahlt wird, betrifft er eine Reihe von steuerlichen Möglichkeiten. Mit Einführung des Familiensteuerbonus zum 1.1. 2019 sind diese deutlich gestiegen.
“Arbeitnehmer-Veranlagung” machen und Geld kassieren!
Die meisten dieser Steuerermäßigungen müssen gesondert beantragt werden, mittels Arbeitnehmer-Veranlagung, auch “Jahresausgleich” genannt. Dieser kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemacht und beim Finanzamt eingereicht werden.
Formulare
Die notwendigen Formulare vom Finanzamt dazu heißen “L1” und für jedes Kind “L1k”und sind im Internet leicht auffindbar (www.bmf.gv.at). Man kann beim Finanzamt auch einen Onlinezugang beantragen.
Wird die Arbeitnehmer-Veranlagung online durchgeführt, kann man sogar den Betrag vorausberechnen.
Wer ist ein “Kinde im Sinn des Steuerrechts”?
Familien können Beträge für Kinder nur dann absetzen, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird – und das zumindest für sieben Monate im betreffenden Jahr. Ist also zum Beispiel ein Kind im zweiten Halbjahr geboren, lassen sich im Jahr der Geburt die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch nehmen. Ohne Familienbeihilfe gelten die Kinder nicht als “Kinder im Sinn des Steuerrechts”!
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Bares Geld bringen der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag.
- Als Alleinverdiener bzw. Alleinverdienerin gilt, wer mit seinem Kind oder Kindern im Haushalt lebt, wessen (Ehe-)Partner kein Einkommen hat oder maximal € 6.000.- im Jahr verdient. Um den Alleinverdienerabsetzbetrag zu beantragen, genügt ein kleines x im Formular L1 und die Angabe der Anzahl der Kinder.
Macht man die Dienstnehmerveranlagung für mehrere Jahre, können so tausende Euro Steuerrückerstattung lukriert werden! - Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist gleich hoch. Dafür muss man im betreffenden Jahr mit zumindest einem Kind und ohne Partner bzw. Partnerin gewohnt haben.
Gut zu wissen: Anders als bei den “Freibeträgen” bedeuten diese Absetzbeträge schon echtes Geld. Sie reduzieren also nicht nur die Bemessungsgrundlage der Steuer, sondern die Steuer selbst.
Diese Absetzbeträge kann übrigens auch beantragen, wer überhaupt keine Steuer bezahlt hat, aber mit den Kindern lebt – beispielsweise Studenten, Familien ohne Erwerbseinkommen u.ä. Hatte man gar kein Einkommen, aber Kinder (im Sinn des Steuerrechts), füllt man das Formular L1 aus und erhält die angeführten Beträge vom Finanzamt vergütet.
Je mehr Kinder, desto weniger Steuern
- Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann man im Formular “L1k” einen Kinderfreibetrag beantragen.
- Wer mit dem Nachwuchs nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, aber Unterhalt für ihn leistet, profitiert vom Unterhaltsabsetzbetrag: Für zwei Kinder sind das beispielsweise € 73.- pro Monat. Bei drei oder mehr Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, kann man – so das Familieneinkommen (Summe der Einkommen beider Eltern) € 55.000.- im Jahr nicht übersteigt – den Mehrkindzuschlag beantragen: Er liegt bei € 20.- pro Monat für das dritte und jedes weitere Kind. Entweder gleich bei der Arbeitnehmerveranlagung ankreuzen oder, wenn man’s vergessen hat, nachträglich bis zu fünf Jahren mit dem Formular “E4” beantragen. Bei vier Kindern – daher Mehrkindzuschlag für zwei – kommen so € 480.- pro Jahr an steuerlicher Entlastung zusammen.
- Ganz allgemein gilt: Für jedes Kind ein eigenes Formular L1k ausfüllen!
Familienbonus PLUS (seit 1.1.2019)
Nach vielen Jahren der Forderung nach steuerlicher Entlastung der Eltern wurde mit Wirkung zum 1.1. 2019 endlich diese geschaffen: Eltern mit Sorgepflichten erhalten für ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr pro Jahr bis zu € 1.500,- an Lohn/Einkommensteuer rückvergütet.
Eltern zahlen dadurch weniger Steuer als ihre Kollegen ohne Sorgepflichten für Kinder. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes beträgt die Steuerrückvergütung bis zu € 500.- vorausgesetzt immer, dass in einem Jahr zumindest sieben Monate Familienbeihilfe für das Kind bezogen wurde.
Dieser Betrag kann
- zwischen den Eltern aufgeteilt werden, dann erhält jeder Elternteil eben bis zu € 750.- rückvergütet,
- diese Aufteilung kann auch pro Kind unterschiedlich vorgenommen werden.
- Dadurch kann dieser Familienbonus + sehr individuell auf die jeweilige steuerliche Situation der Eltern abgestimmt werden. Im Gegenzug fielen seit 2019 der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten weg.
Auf Wunsch kann schon während des Jahres dem Arbeitgeber ein ausgefülltes Formular E 30 übergeben werden, dann zieht dieser jeden Monat anteilig den Familienbonus von der berechneten Lohnsteuer anteilig ab – dann gibt es diesbezüglich kein Guthaben mehr bei der Arbeitnehmerveranlagung.
Ist zumindest ein Elternteil erwerbstätig, zahlt aber gar keine Lohn/Einkommensteuer oder weniger als € 250.- im Jahr kommt der “Kindermehrbetrag” zum Einsatz. Bis zu € 250.- erhält pro Kind dann jede erwerbstätige Familie.
Besondere Kinder – Besondere Steuerentlastungen
- Bei Kindern mit einer Behinderung ist der Staat großzügiger: Im Falle einer mindestens 25- bis 49-prozentigen Behinderung können die tatsächlich entstandenen Kosten – von Beiträgen für Sonderschule über Sonderhilfsmittel (z. B. einen Rollstuhl) bis zu den Kosten der Heilbehandlung – sowie ein kleiner pauschaler Freibetrag abgesetzt werden.
- Ab einer 50-prozentigen Behinderung steht erhöhte Familienbeihilfe zu, ohne Pflegegeldbezug ein monatlicher steuerlicher Pauschbetrag von € 262.- Bezieht man für das Kind mit Behinderung Pflegegeld, wird der Pauschbetrag in diesem Ausmaß gekürzt. Zusätzlich lassen sich das Schulgeld für die Sonderschule oder Werkstätte, Sonderhilfsmittel (auch Umgestaltung der Wohnung) und Kosten der Heilbehandlung (z. B. Arzthonorare) gesondert steuerlich geltend machen. Da hier viele Details eine Rolle spielen, am besten beim Finanzamt nachfragen oder E-Mail an steuerinfo@familie.at richten.
Belastungen durch Ausbildung und Arbeit
- Absolviert ein (größeres) Kind seine Berufsausbildung oder Schule mehr als 80 Kilometer vom Elternhaus entfernt und ist im Einzugsbereich des Wohnsitzes keine vergleichbare Ausbildung möglich, kann ein Freibetrag von € 110.- pro Monat beantragt werden. (Besteht Internatspflicht, z. B. bei Berufsschulen, genügen 25 Kilometer Distanz.) Dies gilt auch, wenn ein Auslandssemester oder ein ganzes Jahr an einer ausländischen Schule verbracht wird.
- Ein Hinweis zur Familienbeihilfe für studierende Kinder: Weisen sie Erfolge nach, können für sie bis zum 24. Lebensjahr (manchmal auch ein Jahr länger zB bei Schwangerschaft, Militär/Zivildienst, Engagement in der ÖH, oder ein längeres Studium wie zB Medizin) ebenfalls Familienbeihilfe und steuerliche Entlastungen beantragt werden. Allerdings dürfen die Kinder selbst nicht mehr als € 10.000.- im Jahr verdienen.
- Apropos: Benötigt ein Elternteil aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz – etwa, wenn die tägliche Heimkehr nicht zumutbar ist -, können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt als “erhöhte Werbungskosten” eingereicht werden.
Wenn der Arbeitgeber die Kinderbetreuung bezahlt
- Der Fiskus unterstützt Unternehmen, die sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einsetzen. So können Arbeitgeber für den Nachwuchs ihrer Mitarbeiter bis zum 10. Lebensjahr die Betreuungskosten (Kindergarten, Nachmittagsbetreuung, Tagesmutter etc.) von jährlich bis zu € 1.000.- steuer- und lohnnebenkostenfrei übernehmen. Allerdings muss die Zahlung direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen und das Angebot an alle betroffenen Mitarbeiter ergehen.
- Näheres dazu im Formular “L35”!
Geld sparen leicht gemacht
Wichtig: Wer Kosten absetzen will, muss diese auch selbst bezahlt haben. Seine Steuerangelegenheiten kann man heute übrigens schon ganz bequem über finanzonline erledigen. Einzureichen sind die Steuerformulare beim Wohnsitzfinanzamt.
Auch beim Steuersparen gilt: Mit der Übung wird es immer leichter. Nach der zweiten oder dritten Arbeitnehmerveranlagung sind Sie bestimmt ein echter Steuer-Profi!
Autor:in:
Zur Person Dr. Alfred Trendl ist Steuerberater und leitete über viele Jahre den Katholischen Familienverband (www.familie.at). Gratisauskünfte in Familien-Steuerfragen unter: steuerinfo@familie.at. Alle Angaben ohne Gewähr! Aktuelle Artikel